Schlemme Performance GmbH
für die kurzzeitige Vermietung von Sportwagen an Verbraucher und Unternehmer
Stand: 01. Oktober 2026
1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteile
1.1 Diese Allgemeinen Vermietbedingungen gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung von Kraftfahrzeugen zwischen der Schlemme Performance GmbH, Ahornweg 4, 34212 Melsungen, E-Mail: info@schlemme-performance.de (nachfolgend „Vermieter“) und dem im Mietvertrag bezeichneten Mieter.
1.2 Bestandteil des Mietvertrags sind in folgender Rangfolge: der individuell geschlossene Mietvertrag, etwaige schriftlich oder in Textform vereinbarte Zusatzabreden, das Übergabe- und Rückgabeprotokoll einschließlich Fahrzeugzustandsbericht, die bei Vertragsschluss einbezogene Preis- und Gebührenliste und diese Allgemeinen Vermietbedingungen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
1.3 Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2 Reservierung und Vertragsschluss
2.1 Angaben auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Eine Buchungsanfrage des Kunden wird erst durch eine ausdrückliche Buchungsbestätigung des Vermieters oder durch Unterzeichnung des Mietvertrags angenommen.
2.2 Die Reservierung bezieht sich grundsätzlich auf das in der Buchungsbestätigung bezeichnete Fahrzeug. Kann dieses Fahrzeug aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Defekts, eines verspätet zurückgegebenen Vorvertragsfahrzeugs, eines Unfalls oder eines vergleichbaren, vom Vermieter nicht zu vertretenden Umstands nicht bereitgestellt werden, darf der Vermieter ein mindestens gleichwertiges Ersatzfahrzeug anbieten. Der Mieter ist nicht verpflichtet, ein anderes Fahrzeug anzunehmen. Lehnt er es ab oder ist kein Ersatz verfügbar, werden bereits gezahlte Mietentgelte für die nicht erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
2.3 Der Mieter hat bei der Buchung vollständige und richtige Angaben zu seiner Person, den Fahrern und dem beabsichtigten Nutzungsumfang zu machen. Die Identität und Fahrberechtigung werden spätestens bei Übergabe geprüft.
3 Voraussetzungen für Mieter und Fahrer
3.1 Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden. Eine Überlassung an andere Personen ist unzulässig.
3.2 Jeder Fahrer muss bei Übergabe mindestens 25 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse besitzen. Im Mietvertrag oder aufgrund von Vorgaben des Versicherers können fahrzeugbezogen strengere Voraussetzungen vereinbart werden.
3.3 Bei Übergabe sind ein gültiger Führerschein und ein gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original vorzulegen. Bei nicht in lateinischer Schrift ausgestellten Führerscheinen oder Führerscheinen, die in Deutschland nicht ohne Weiteres anerkannt werden, ist zusätzlich ein gültiger internationaler Führerschein oder eine amtliche Übersetzung vorzulegen.
3.4 Der Mieter muss sich vor jeder Überlassung an einen Zusatzfahrer davon überzeugen, dass dieser fahrtüchtig, fahrberechtigt und mit den wesentlichen Pflichten aus dem Mietvertrag vertraut ist. Der Mieter hat das Verhalten der von ihm benannten Fahrer in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verhalten, soweit gesetzlich zulässig.
4 Mietpreis, Kaution und Zahlung
4.1 Der Mietpreis, die enthaltenen Freikilometer, der Preis für Mehrkilometer, Zusatzleistungen und sonstige Entgelte ergeben sich aus der Buchungsbestätigung beziehungsweise dem Mietvertrag und der einbezogenen Preis- und Gebührenliste. Sämtliche gegenüber Verbrauchern genannten Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Mit Zugang der Buchungsbestätigung sind 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises fällig. Der restliche Mietpreis ist vor Mietbeginn zu zahlen. Der Mietpreis kann per Banküberweisung, PayPal oder Kreditkarte gezahlt werden.
4.3 Vor Übergabe ist eine Kaution in Höhe von 3.000 Euro zu hinterlegen. Die Kaution wird grundsätzlich durch Reservierung des Betrags auf einer auf den Mieter ausgestellten Kreditkarte geleistet oder kann per Banküberweisung, PayPal bei Übergabe gezahlt werden. Eine andere Form der Kautionsleistung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Die Kaution sichert sämtliche fälligen Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Die Kartenreservierung kann bis zur endgültigen Abrechnung bestehen bleiben. Der Vermieter rechnet über die Kaution nach Rückgabe und Prüfung des Fahrzeugs ohne unangemessene Verzögerung ab. Soweit wegen eines Schadens, behördlicher Vorgänge oder noch nicht feststehender Drittkosten eine abschließende Abrechnung noch nicht möglich ist, darf ein angemessener Teil bis zur Klärung zurückbehalten werden.
4.4 Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
5 Mietdauer, Übergabe und Rückgabe
5.1 Mietbeginn, Mietende sowie Übergabe- und Rückgabeort ergeben sich aus dem Mietvertrag. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Die bloße Fortsetzung der Nutzung verlängert den Vertrag nicht; § 545 BGB findet keine Anwendung.
5.2 Der Zustand des Fahrzeugs, Kilometerstand, Tankfüllstand, Zubehör und erkennbare Vorschäden werden bei Übergabe dokumentiert. Der Mieter hat Gelegenheit zur Prüfung und muss erkennbare Abweichungen unverzüglich vor Fahrtantritt anzeigen.
5.3 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, vollständig betankt mit dem vorgeschriebenen Kraftstoff, gereinigt in einem gewöhnlichen, besichtigungsfähigen Zustand und mit sämtlichen Schlüsseln, Dokumenten und Zubehör zurückzugeben. Normale, vertragsgemäße Abnutzung ist kein Schaden.
5.4 Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung mindestens eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung auf Grundlage des vereinbarten Mietpreises. Weitere nachgewiesene Schäden, insbesondere aus einer konkret beeinträchtigten Anschlussvermietung, können verlangt werden; ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Vermietung werden angerechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5.5 Erfolgt die Rückgabe außerhalb einer gemeinsam durchgeführten Kontrolle, trägt der Vermieter den Zustand zeitnah nach Rückgabe nach und stellt dem Mieter die Dokumentation eines neu festgestellten Schadens zur Verfügung. Verdeckte oder wegen Verschmutzung, Dunkelheit oder Witterung zunächst nicht erkennbare Schäden können nachträglich geltend gemacht werden, wenn der Vermieter sie nachvollziehbar dokumentiert.
6 Zulässige Nutzung und Sorgfaltspflichten
6.1 Das Fahrzeug ist entsprechend Herstellerangaben, Einweisung und Straßenverkehrsvorschriften schonend und fachgerecht zu benutzen. Warnanzeigen und ungewöhnliche Betriebszustände sind zu beachten; erforderlichenfalls ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und der Vermieter zu kontaktieren.
6.2 Insbesondere untersagt sind:
jede Teilnahme an Rennen, Gleichmäßigkeits- oder Beschleunigungsfahrten, Driftveranstaltungen, Fahrtrainings, Fahrzeugtests oder sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen;
jede Nutzung auf permanenten oder temporären Rennstrecken, Teststrecken, abgesperrten Rundkursen oder vergleichbaren Anlagen, einschließlich sogenannter Touristenfahrten, insbesondere auf der Nürburgring-Nordschleife;
Launch-Control-Starts, Burn-outs, Drifts, mutwilliges Durchdrehenlassen der Räder oder sonstige Fahrweisen, die über eine bestimmungsgemäße Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr hinausgehen;
Fahrten abseits befestigter und öffentlich befahrbarer Straßen sowie das Befahren von Strecken, die nach Beschaffenheit oder Freigabe für das Fahrzeug ungeeignet sind;
Weitervermietung, entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an nicht eingetragene Fahrer, Fahrschulnutzung, gewerbliche Personenbeförderung, Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge;
Beförderung gefährlicher Stoffe, Begehung von Straftaten, Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder beeinträchtigendem Medikamenteneinfluss sowie Nutzung bei Fahruntüchtigkeit;
technische Veränderungen, Deaktivierung oder Manipulation von Assistenz-, Sicherheits-, Ortungs- oder Aufzeichnungssystemen sowie Ausbau von Fahrzeugteilen;
Rauchen, Dampfen oder Konsum vergleichbarer Produkte im Fahrzeug. Die Mitnahme von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
6.3 Der Mieter hat das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern, beim Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und Schlüssel sowie Fahrzeugpapiere getrennt und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Fahrzeugschlüssel dürfen insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug verbleiben.
7 Fahrgebiet und Auslandsfahrten
7.1 Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung in Textform darf das Fahrzeug ausschließlich in Deutschland genutzt werden. Genehmigte Länder und etwaige Zusatzentgelte werden im Mietvertrag festgehalten. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt des bestehenden Versicherungsschutzes.
7.2 Fahrten in Kriegs- oder Krisengebiete, auf Inseln ohne ausdrückliche Genehmigung, in Länder mit Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder in vom Versicherer ausgeschlossene Gebiete sind untersagt. Fähr-, Autozug- und vergleichbare Transporte bedürfen der vorherigen Zustimmung in Textform.
7.3 Der Mieter trägt die Kosten für Maut, Vignetten, Umweltzonen, Fähren und sonstige nutzungsbezogene Abgaben, sofern nichts anderes vereinbart ist.
8 Kraftstoff, Kilometer, Reifen und Betriebsmittel
8.1 Das Fahrzeug darf ausschließlich mit Super Plus mit mindestens 98 ROZ betankt werden. Der Mieter hat sämtliche während der Mietzeit angefallenen Tankquittungen bis zur Rückgabe aufzubewahren und dem Vermieter bei Rückgabe als Nachweis vorzulegen. Bei einer Fehlbetankung ist der Motor nicht zu starten beziehungsweise sofort abzustellen und der Vermieter zu verständigen.
8.2 Die enthaltenen Freikilometer und der Preis je Mehrkilometer ergeben sich aus dem Mietvertrag. Eine Unterschreitung der Freikilometer führt nicht zu einer Erstattung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
8.3 Der Mieter kontrolliert bei längeren Fahrten und bei entsprechenden Hinweisen des Fahrzeugs Reifendruck und Betriebsflüssigkeiten im zumutbaren Umfang. Schäden an Reifen, Felgen, Unterboden, Innenraum oder Dach sind von einer vereinbarten Haftungsbeschränkung nur umfasst, wenn dies im Mietvertrag oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart ist.
9 GPS, Telematik und Fahrzeugdaten
9.1 Das Fahrzeug kann mit GPS-, Telematik- und Diebstahlschutzsystemen ausgestattet sein. Diese können insbesondere Standort-, Bewegungs-, Kilometer-, Ereignis-, Diagnose- und Manipulationsdaten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt nur nach Maßgabe der gesonderten Datenschutzinformation, die dem Mieter vor Vertragsschluss zugänglich gemacht wird.
9.2 Eine Ortung kann insbesondere zur Wiederbeschaffung bei Diebstahl oder Nicht-Rückgabe, zur Pannen- und Unfallhilfe, zur Erfüllung versicherungsrechtlicher Pflichten sowie bei einem konkreten Verdacht auf eine erhebliche Vertragsverletzung erfolgen, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine anlasslose dauerhafte Überwachung des persönlichen Fahrverhaltens zu Leistungs- oder Profilbildungszwecken erfolgt nicht. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Datenlöschung erfolgt 3 Monate nach Vertragsende.
9.3 Ortungs- oder Telematiksysteme dürfen nicht ausgeschaltet, abgeschirmt, beschädigt oder manipuliert werden. Ein Ausfall oder eine Fehlfunktion ist unverzüglich mitzuteilen.
10 Stornierung und Nichtabholung
10.1 Eine Stornierung ist bis einschließlich 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei möglich. Bei einer Stornierung weniger als 14 Kalendertage, jedoch bis 24 Stunden vor Mietbeginn, werden 50 Prozent des vereinbarten Gesamtmietpreises als Stornopauschale berechnet. Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn werden 100 Prozent des vereinbarten Gesamtmietpreises berechnet. Maßgeblich ist der schriftliche Zugang der Stornierung beim Vermieter.
10.2 Dem Mieter bleibt stets der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Vermieter rechnet ersparte Aufwendungen und Erlöse aus einer anderweitigen Vermietung an. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren konkreten Schadens vorbehalten, soweit dies in der vereinbarten Stornoregelung vorgesehen und gesetzlich zulässig ist.
10.3 Bei Nichtabholung ohne rechtzeitige Stornierung werden 100 Prozent des vereinbarten Gesamtmietpreises berechnet. Der Vermieter muss das Fahrzeug nur bis 60 Minuten nach dem vereinbarten Übergabezeitpunkt bereithalten, sofern der Mieter keine Verspätung mitteilt und keine abweichende Bestätigung erhält.
10.4 Für einen Vertrag über die Vermietung eines Kraftfahrzeugs zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
11 Pflichten bei Panne, Unfall, Schaden und Diebstahl
11.1 Bei Unfall, Brand, Wildschaden, Diebstahl, Vandalismus, sonstiger Beschädigung oder technischer Störung muss der Fahrer die Fahrt sichern, erforderliche Rettungsmaßnahmen veranlassen und den Vermieter unverzüglich unter der Telefonnummer 0160/7604934 informieren.
11.2 Die Polizei ist unverzüglich hinzuzuziehen bei Personenschäden, Diebstahl, Brand, Wildschaden, unklarer Schuldfrage, erheblichem Sachschaden, Beteiligung Dritter oder fremden Eigentums sowie stets, wenn der Vermieter dies verlangt. Verweigert die Polizei eine Aufnahme, ist dies nach Möglichkeit zu dokumentieren.
11.3 Der Mieter darf keine Schuldanerkenntnisse oder Erklärungen abgeben, welche die Regulierung präjudizieren. Er muss Beweise sichern, insbesondere Namen und Anschriften Beteiligter und Zeugen, Kennzeichen, Versicherungsdaten, Fotos und eine Skizze, und dem Vermieter spätestens innerhalb von 24 Stunden einen vollständigen Unfall- oder Schadenbericht übermitteln.
11.4 Reparaturen oder Abschleppmaßnahmen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Der Mieter hat Weisungen des Vermieters und des Pannen- oder Versicherungsdienstes zu beachten.
12 Versicherungsschutz und Haftungsbeschränkung
12.1 Für das Fahrzeug besteht eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise im Versicherungsschein vereinbarten Umfang. Einzelheiten ergeben sich aus dem Mietvertrag und den für das Fahrzeug geltenden Versicherungsbedingungen.
12.2 Soweit im Mietvertrag vereinbart, wird die Haftung des Mieters für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf eine Selbstbeteiligung von 5.000 Euro je Schadenereignis beschränkt. Mehrere voneinander unabhängige Schäden gelten als mehrere Schadenereignisse. Die Haftungsbeschränkung ist keine eigenständige Versicherung des Mieters.
12.3 Die Haftungsbeschränkung gilt nur im vereinbarten Umfang. Nicht umfasst sind insbesondere Schäden an Reifen, Felgen, Glas, Unterboden, Innenraum, Dach, Schlüssel und Fahrzeugpapieren sowie Fehlbetankung, Betriebs- und reine Verschleißschäden, soweit der Mietvertrag oder ein ausdrücklich gebuchtes Zusatzprodukt nichts anderes bestimmt.
12.4 Bei vorsätzlicher Schadensverursachung entfällt die Haftungsbeschränkung. Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Dies gilt entsprechend bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit, wenn die Verletzung für Eintritt oder Umfang des Schadens oder die Feststellungspflichten ursächlich war. Der Kausalitätsgegenbeweis bleibt dem Mieter offen, soweit gesetzlich zulässig. Arglistige Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
12.5 Die Haftungsbeschränkung gilt grundsätzlich nicht für Schäden während einer unzulässigen Nutzung nach Ziffer 6 oder durch einen nicht berechtigten Fahrer, soweit die Pflichtverletzung für den Eintritt oder die Höhe des Schadens ursächlich war. Gesetzliche Wertungen und die Umstände des Einzelfalls bleiben maßgeblich.
13 Haftung des Mieters
13.1 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und sonstige Schäden des Vermieters, soweit er oder ein ihm zurechenbarer Fahrer diese zu vertreten hat. Eine wirksam vereinbarte Haftungsbeschränkung nach Ziffer 12 bleibt unberührt.
13.2 Zum ersatzfähigen Schaden können insbesondere erforderliche Reparaturkosten, Wertminderung, Abschlepp-, Bergungs-, Sachverständigen- und Rückführungskosten sowie ein nachgewiesener Nutzungsausfall gehören. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Bei Totalschaden oder Verlust ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert maßgeblich.
13.3 Für Bearbeitungsaufwand im Schadenfall kann nur eine vor Vertragsschluss transparent vereinbarte Pauschale gemäß Preis- und Gebührenliste verlangt werden. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13.4 Der Mieter haftet für verlorene oder beschädigte Schlüssel, Dokumente und Zubehör, soweit er den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten hat. Ersatz wird nach dem erforderlichen tatsächlichen Aufwand oder einer wirksam vereinbarten Pauschale abgerechnet.
14 Verkehrsverstöße, Maut und behördliche Anfragen
14.1 Der Mieter trägt Verwarnungs-, Buß-, Maut-, Abschlepp- und sonstige Kosten, die aus von ihm oder einem Fahrer während der Mietzeit verursachten Verstößen oder Nutzungen entstehen. Er stellt den Vermieter insoweit von berechtigten Forderungen Dritter frei.
14.2 Für die Bearbeitung behördlicher oder privater Halteranfragen kann der Vermieter die in der Preis- und Gebührenliste vereinbarte angemessene Bearbeitungspauschale verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
14.3 Der Vermieter darf die zur Bearbeitung erforderlichen Mieter- und Fahrerdaten im gesetzlich zulässigen Umfang an Behörden, Gerichte, Maut- und Parkraumbetreiber oder sonstige berechtigte Stellen übermitteln.
15 Reinigung, Rauchen und besondere Verschmutzung
15.1 Übliche, durch vertragsgemäße Nutzung entstehende Reinigung ist mit dem Mietpreis abgegolten. Erfordert der Zustand eine Sonderreinigung, insbesondere wegen Rauch, Tierhaaren, Erbrochenem, starkem Schmutz, Klebstoffen oder vergleichbaren Rückständen, trägt der Mieter die erforderlichen Reinigungskosten, soweit er die Verschmutzung zu vertreten hat.
15.2 Soweit hierfür Pauschalen in der Preis- und Gebührenliste vereinbart sind, bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
16 Kündigung und vorzeitige Rückgabe
16.1 Beide Parteien können den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter falsche Angaben zur Fahrberechtigung macht, fällige Zahlungen oder die Kaution nicht leistet, das Fahrzeug erheblich vertragswidrig nutzt, verbotene Fahrten durchführt oder die Rückgabe ernsthaft gefährdet erscheint.
16.2 Nach Beendigung des Vertrags ist das Fahrzeug unverzüglich nach Weisung des Vermieters zurückzugeben. Der Vermieter darf die zur Wiedererlangung erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen. Der Mieter trägt die dadurch erforderlichen Kosten, soweit er den Kündigungsgrund zu vertreten hat.
16.3 Gibt der Mieter das Fahrzeug vorzeitig zurück, besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung, soweit der Vermieter die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und keine abweichende Vereinbarung besteht. Ersparte Aufwendungen und eine konkrete anderweitige Vermietung sind anzurechnen, soweit gesetzlich erforderlich.
17 Haftung des Vermieters und Mängel
17.1 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Der Mieter muss auftretende Mängel unverzüglich anzeigen und dem Vermieter Gelegenheit zur Abhilfe geben.
17.2 Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
17.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
17.4 Für im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände haftet der Vermieter nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen.
18 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags, zur Schadenbearbeitung, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten und zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet. Einzelheiten, insbesondere zu Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten sowie GPS- und Telematikdaten, enthält die gesonderte Datenschutzerklärung des Vermieters.
19 Verbraucherstreitbeilegung
Die Schlemme Performance GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
20.2 Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis der Sitz des Vermieters. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt sind. Für Verbraucher gelten im Übrigen die gesetzlichen Gerichtsstände.
20.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Anlage Preis und Gebührenliste
Die folgende Liste ist kein Bestandteil der AGB, solange die konkreten Werte nicht vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt und wirksam einbezogen wurden. Sie dient als Arbeitsliste für die finale Preis- und Gebührenübersicht.
Miettarife und jeweilige Freikilometer
Preis je Mehrkilometer
Kaution und akzeptierte Zahlungsmittel
Selbstbeteiligung je Schadenereignis und Umfang möglicher Zusatzpakete
Stornostaffel und No-show-Regelung
Betankung: tatsächliche Kraftstoffkosten und angemessene Servicepauschale
Sonderreinigung nach Fallgruppen; Rauch-/Tierhaar-/Extremverschmutzung
Verlust/Beschädigung von Schlüssel, Dokumenten und Zubehör
Bearbeitung von Bußgeld-, Maut-, Park- und Halteranfragen
Fahrzeugzustellung, Abholung, Verspätung und Rückführung
Genehmigte Auslandsfahrten und etwaige Cross-Border-Gebühr
Zusatzfahrer und sonstige buchbare Zusatzleistungen
Schadenbearbeitungspauschale nur bei rechtlich geprüfter Ausgestaltung